Home > Über Uns > Unsere AGB´s

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen der ETC Travel GmbH (nachstehend ETC genannt)

Die nachstehenden Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen ETC und dem Kunden abgeschlossenen Pauschalreisevertrages i.S.d. § 651a BGB und ergänzen insoweit die gesetzlichen Bestimmungen.
Sofern in den nachstehenden Bedingungen der Begriff „dauerhafter Datenträger“ verwendet wird, ist darunter gemäß § 126b BGB jedes Medium zu verstehen, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Hierzu zählen unter anderem USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Papier, E-Mails, Speicherkarten und Computerfestplatten.

I. ETC als Reiseveranstalter

1. Buchung der Reise / Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde ETC den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten weiteren Personen. Insoweit erklärt der Anmelder ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen sämtlicher, in der Anmeldung aufgeführten Personen einzustehen.
1.3 Die Reiseanmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen, nachdem der Kunde von ETC i.S. des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB ordnungsgemäß informiert wurde.
1.4 Der Reisevertrag kommt durch die Angebotsannahme (Reisebestätigung/Rechnung) durch ETC zustande. Die Bestätigung bedarf keiner bestimmten Form. In der Regel wird ETC dem Kunden die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, bzw. in den Fällen des Art. 250 § 6 I EGBGB in Papierform aushändigen.
1.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung von der Anmeldung des Kunden ab, so ist die Reisebestätigung/Rechnung von ETC als neues Angebot von ETC anzusehen, an das ETC für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Bei kurzfristigen Buchungen – weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn – beträgt die Bindungsfrist 2 Tage. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern ETC auf die Änderungen hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des Kunden erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder vollständige Zahlung gegenüber ETC.

2. Zahlung
2.1 ETC hat zur Sicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden abgeschlossen.
2.2 Mit Zustandekommen des Reisevertrages und der Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651t BGB, der Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise enthält, hat der Kunde in der Regel eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zuzüglich etwaiger Kosten einer abgeschlossenen Versicherung zu leisten. Liegt dem Reisevertrag ein individuell unterbreitetes Angebot zugrunde, gilt abweichend von dieser Regelung die dort ausgewiesene Anzahlungshöhe. Von ETC lediglich vermittelte Leistungen können je nach Zahlungsbedingungen der Leistungsträger abweichende Fälligkeiten haben, über die der Kunde vor Vertragsschluss informiert wird.
2.3 Abweichend von Ziff. 2.2 kann der volle Reisepreis für eine Pauschalreise auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500 EUR nicht übersteigt.
2.4 Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Der restliche Reisepreis ist 28 Tage vor Abreise fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den Gründen von Ziffer 9.b abgesagt werden kann. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Kunde die zusätzlich anfallenden Gebühren für Auslandsüberweisungen vollständig zu tragen. Bei Buchungen, die weniger als zwei Wochen vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung der Rechnung inkl. des Sicherungsscheines fällig.
2.5 Prämien für vermittelte Versicherungen, Rücktrittsentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sind jeweils sofort fällig. Aufwendungen für das Besorgen von Visa (z.B. Visagebühren) werden, sobald der Kunde ETC mit der Visabeantragung beauftragt hat, ebenfalls unmittelbar in Rechnung gestellt und fällig.
2.6 Die Reiseunterlagen werden ausschließlich nach erfolgter Gutschrift des gesamten Reisepreises auf dem Konto von ETC ausgehändigt oder zugesandt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Reisepreises steht ETC gegenüber dem Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
2.7 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht fristgerecht, so ist ETC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und dem Kunden die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu berechnen. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. ETC behält sich vor, die durch die Nicht- bzw. die unvollständige Zahlung anfallenden Mehrkosten (z. B. Bankgebühren, Rücklastschriftgebühren) weiter zu belasten und bei erfolgter Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 3 € zu erheben.
2.8 Bei kurzfristigen Buchungen, d.h., wenn zwischen Buchung und Reisebeginn 28 Tage oder weniger liegen, ist der Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu zahlen.
2.9 ETC akzeptiert die folgenden Zahlungsarten:

  • Überweisung:
    Der Kunde hat Überweisungen fristgerecht und unter Angabe der Rechnungsnummer auf das folgende Konto von ETC zu leisten.

Euro-Konto:
Sparkasse Allgäu
IBAN: DE48 7335 0000 0515 6293 01
SWIFT/BIC: BYLADEM1ALG

  • Lastschrift:
    Soweit der Kunde ein Girokonto bei einer inländischen (deutschen) Bank führt, kann die Zahlung im Lastschriftverfahren erfolgen. Sofern sich der Kunde für das Lastschriftverfahren entscheidet, ermächtigt er ETC in Form einer schriftlichen Erteilung, den jeweiligen Rechnungsbetrag umgehend von seinem Konto einzuziehen. Der Kunde hat eine ausreichende Deckung des Kontos sicherzustellen. Rückbelastungskosten, die der Kunde verschuldet hat, wird ETC dem Kunden in Rechnung stellen und ggf. eine andere Zahlungsmethode anbieten. Zu den Rückbelastungskosten gehören die von der Bank erhobenen Gebühren und der bei ETC entstandene Mehraufwand. ETC behält sich vor, etwaige Gutschriften solange zurückzuhalten, bis der im Rahmen des Lastschriftverfahrens eingezogene Rechnungsbetrag unwiderruflich ist.
  • Kreditkarte:
    Kreditkartenzahlungen werden mit Visa und Master Card (private Kreditkarten) akzeptiert. Zur Abwicklung des Zahlungsvorgangs und sicheren Übertragung der Kreditkartendaten erhalten Sie einen Zahlungslink per Email zugeschickt. Die Belastung des Kontos erfolgt automatisch zu den jeweiligen Terminen.

2.10 Bei Währungsumrechnungen gilt der Kurs des Abrechnungsdatums und nicht der des Datums der Buchung. ETC haftet nicht für Kursdifferenzen. Bei Belastung im Ausland können zusätzliche Gebühren von der Bank erhoben werden.

3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von ETC sowie aus den entsprechenden Angaben in der Reisebestätigung und den gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben. Etwaige Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung von ETC auf einem dauerhaften Datenträger.
3.2 Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte, die nicht von ETC herausgegeben werden, sind für ETC nicht bindend.
3.3 Dritte sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Ausschreibungen von ETC abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche müssen durch ETC ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.
3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Kunden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang von ETC (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen etc.).

4. Leistungsänderungen
4.1 ETC behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung oder Abweichung der Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu erklären.
4.2 ETC verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung der Reise ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ETC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Änderung gegenüber ETC geltend zu machen.
4.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5. Preisänderungen
ETC behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
5.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehende Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann ETC den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ETC vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ETC vom Kunden verlangen.
5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren gegenüber ETC erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ETC verteuert hat.
5.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat ETC den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ETC eine solche Reise ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung des Reisepreises durch ETC geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, dies auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
5.5 Soweit Kostenerhöhungen eine Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden sie anteilig nach der Kopfzahl aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für den Kunden günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Durchschnitts-Teilnehmerzahl oder die konkret für die Reise erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. ETC wird auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung belegen.
5.6 ETC ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 5.1-5.3 genannten Kosten den daraus resultierenden und vom Kunden bezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden zu erstatten.

6. Reiserücktritt durch den Kunden
6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ETC zu erklären. Sofern die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem Kunden wird jedoch empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
6.2 Bei einem Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise steht ETC anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu (§ 651h BGB), sofern ETC den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651h III BGB vorliegen.
6.3 ETC kann anstelle des konkret berechneten Entschädigungsanspruchs die folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen:

a) Flugpauschalreisen, Reisebausteine, Hotels, Transfers, Ausflüge, innerasiatische Flüge und Zugfahrkarten:
• bis einschl. 60. Tag vor Reisebeginn 15%
• 59. bis einschl. 30. Tag vor Reisebeginn 20%
• 29. bis einschl. 22. Tag vor Reisebeginn 30%
• 21. bis einschl. 15. Tag vor Reisebeginn 40%
• 14. bis einschl. 8. Tag vor Reisebeginn 60%
• 7. bis einschl. 3. Tag vor Reisebeginn 80%
• 2. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt der Reise ohne Absage 90%

b) Schiffsreisen, Schiffspauschalreisen, Pauschalreisen / Reisebausteine mit exklusiven Leistungen (mit strikteren Stornierungsbedingungen):
• bis einschl. 92. Tag vor Reisebeginn 15%
• 91. bis einschl. 42. Tag vor Reisebeginn 30%
• 41. bis einschl. 11. Tag vor Reisebeginn 70%
• ab 10. Tag vor Reisebeginn und Nichtantritt der Reise ohne Absage 90%

des jeweiligen Reisepreises.

6.4 Zusätzlich kann der Preis vermittelter Leistungen (z.B. Versicherungen, Visa) in voller Höhe anfallen.
6.5 Bei einer Berechnung nach Ziff. 6.3 bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ETC im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
6.6 ETC kann anstelle der unter Ziff. 6.3 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird ETC die konkrete Entschädigung berechnen und begründen.
6.7 Das Recht des Kunden auf Vertragsübertragung nach § 651e BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

7. Umbuchungen
7.1 Ein Anspruch des Kunden, nach Vertragsabschluss, auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft besteht nicht, sofern ETC seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Sollen auf Wunsch des Kunden nach Vertragsabschluss und bis zum 60. Tag vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft vorgenommen werden, wird ETC dem Kunden die tatsächlich anfallenden Kosten pro Kunden berechnen.
7.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die ab dem 59. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6. zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen (z.B.: Änderung der Verpflegungsleistung, der Zimmerkategorie oder Ähnliches). Hier stellt ETC lediglich die tatsächlichen Mehrkosten in Rechnung.
7.3 Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reiseziels sind grundsätzlich nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffer 6. genannten Bedingungen und nachfolgendem Neuabschluss möglich.
7.4 Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ETC keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde aus von ETC nicht zu vertretenden Gründen einzelne Leistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung. ETC wird sich jedoch um Erstattung bei dem jeweiligen Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Rücktritt und Kündigung durch ETC
ETC kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt ETC deshalb den Vertrag, so behält ETC den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden.
b) Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Frist, binnen derer der Rücktritt durch ETCs möglich ist, hingewiesen wurde, in der im Vertrag bestimmten Frist, spätestens jedoch
⦁ 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen,
⦁ 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchsten 6 Tagen
⦁ 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen.
In jedem Fall ist ETC verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

10. Haftung von ETC
10.1 ETC haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes.
10.2 ETC haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reisende ohne Vermittlung von ETC direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Ver­anstaltungen, Ausflüge, Besuche etc.).
10.3 Die vertragliche Haftung von ETC ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ETC für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver­letzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs­gehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.4 Für alle gegen ETC gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.5 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich ETC hierauf berufen.
10.6 Sofern ETC vertraglicher Luftfrachtführer ist, regelt sich die Haftung von ETC nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes, dem Abkommen von Warschau in der Fassung von Den Haag, soweit dieses noch Anwendung findet, oder insbesondere des Montrealer Übereinkommens. Kommt ETC die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den jeweils anwendbaren besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. nach den Bestimmungen des HGB sowie nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrtsgesetzes).
10.7 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Kunde selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Kunde vor Inanspruch­nahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet ETC nur, wenn ETC ein Verschulden trifft.

11. Versicherungen
Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. ETC empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:
⦁ Reiserücktrittkostenversicherung,
⦁ Reisegepäckversicherung,
⦁ Reiseabbruchversicherung,
⦁ Reiseunfallversicherung,
⦁ Reisekrankenversicherung.

12. Obliegenheiten des Kunden/Fristen
12.1 Der Kunde hat ETC umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (Flugscheine, Leistungsgutscheine, Rail & Fly Pick-up Nummern und Reiseinformationen) spätestens 5 Werktage (mit Ausnahme von Ziff. 1.5) vor Reiseantritt nicht erhalten hat. In diesem Fall werden die Reiseunterlagen, Zahlungseingang bei ETC vorausgesetzt, sofort per E-Mail zugesandt.
12.2 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, ETC einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der Reiseleitung vor Ort, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, zu erfolgen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden oder erreichbar, so sind etwaige Reisemängel ETC an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziff. 23). Vertragliche Minderungsansprüche (§ 651m BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern der Kunde die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. ETC kann die Abhilfe auch in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige oder höhere Ersatzleistung erbracht wird, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Zur Abhilfe ist ETC nicht verpflichtet, wenn der Reisemangel bewusst wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe eine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Die örtliche Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
12.3 Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art oder aus wichtigem, ETC erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er ETC zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von ETC verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für ETC erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
12.4 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Insbesondere hat er ETC auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
12.5 Sofern das Gepäck des Kunden bei Flugreisen verloren geht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der Kunde unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R.) vor Ort bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. ETC übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn jene bei der Aufgabe des Gepäckstücks auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck ETC bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.
12.6 Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen aus der EU Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu richten.

13. Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luft­fahrtunternehmens verpflichtet ETC, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeför­derungs­leistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist ETC verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald ETC bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss ETC den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss ETC den Kunden über den Wechsel informieren. ETC muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die von ETC genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. ETC wird dies dem Kunden schnellstmöglich nach Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar.

14. Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen
14.1 ETC informiert den Kunden über die Pass- und Visaerfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine Beschaffung etwaiger Dokumente erforderlich ist. Der Kunde ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vor­schriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch ETC bedingt sind.
14.2 Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Ziff. 14.1 wird der Kunden ETC vollumfassend und wahrheitsgemäß über seine Staatsangehörigkeit, sowie die aller Mitreisenden informieren, ferner über etwaige Besonderheiten, wie beispielsweise Doppelstaatsbürgerschaften, Staatenlosigkeit, etc..
14.3 Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Kunden nicht eingehalten werden, so dass der Kunde deshalb an der Reise verhindert ist, kann ETC den Kunden mit den entsprechenden Rücktritts­gebühren belasten.
14.4 ETC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ETC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ETC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

15. Zollbestimmungen
Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbe­stimmun­gen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.

16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ETC findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen ETC im Ausland für die Haftung von ETC dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17. Gerichtsstand
17.1 Der Kunde kann ETC nur am Sitz des Unternehmens verklagen. Gerichtsstand ist Saarbrücken.
17.2 Für Klagen von ETC gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Saarbrücken vereinbart.
17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und ETC anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

18. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt gegen Ansprüche von ETC auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

19. Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für mitreisende Familienangehörige.

20. Datenschutz
Personenbezogenen Daten, die der Kunde ETC zur Verfügung stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, an Leistungsträger und/oder Versicherer übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. ETC wird dabei alle datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten, ebenso für ETC tätige Dritte.

21. Hinweis für Verbraucher
Die Plattform zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission befindet sich unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. ETC ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

22. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge.

23. Veranstalter
ETC Travel GmbH
Überhofer Straße 33a
66292 Riegelsberg

Tel.: +49 (0)6806 309549
Email: info@easytripchina.de
Internet: www.easytripchina.de



II. ETC als Vermittler/Reisebüro

1. Vermittlervertrag
ETC vermittelt Reise- und Beförderungsleistungen im Namen, im Auftrag und auf Rechnung der jeweiligen Reiseveranstalter und Leistungsträger (Reiseveranstalter, Bahnunternehmen, Hotelier, Mietwagenunternehmen, Reeder, Event-Veranstalter, Reiseversicherer und/oder Fluggesellschaft), denen die Durchführung der Reise- und Beförderungsleistungen obliegt. Der Vertrag über die tatsächliche Erbringung der Leistung kommt zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter und/oder Leistungsträger zustande.

2. Reiseanmeldung, Pflichten
2.1 ETC wird bei entsprechender Beratung und im Rahmen der Verfügbarkeit alles Erforderliche tun, den gewünschten Reise-, Beförderungs-, Unterbringungs- und/oder Reiseversicherungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Vertragspartner zu vermitteln.
2.2 ETC wird den Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß i.S. der Art. 250 §§ 1-3, 251 EGBGB klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf einem dauerhaften Datenträger informieren.
2.3 Der Kunde ist an die von ihm beauftragte Anmeldung, bzw. Buchung gebunden.
2.4 ETC wird den Kunden über Art und Umfang der vermittelten Leistung informieren. Es handelt sich dabei um Informationen, die von den Reiseveranstaltern und/oder Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden. Für deren Vollständigkeit und Richtigkeit haftet ETC nur im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns.
2.5 Von dem jeweiligen Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen und/oder Informationen wird ETC dem Kunden umgehend weiterleiten.
2.6 Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luft­fahrtunternehmens verpflichtet den Verkäufer von Flugscheinen, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeför­derungs­leistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Leistungsträger verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird der Kunde informiert. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der Kunde schnellstmöglich über den Wechsel informiert. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die vom Reiseveranstalter genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. Dies wird dem Kunden schnellstmöglich nach Kenntnis mitgeteilt. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und kann auf Wunsch auch im Reisebüro eingesehen werden.

3. Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen
3.1 ETC wird den Kunden über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeilicher Formalitäten informieren (Art. 250 § 3 Ziff. 6 RGBGB).
3.2 Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Ziff. 3.1 wird der Kunde ETC und den Reiseveranstalter/Leistungsträger vollumfassend und wahrheitsgemäß über seine Staatsangehörigkeit, sowie die aller Mitreisenden informieren, ferner über etwaige Besonderheiten, wie beispielsweise Doppelstaatsbürgerschaften, Staatenlosigkeit, etc..
3.3 Der Kunde ist für die Beschaffung von Pass-, Visa- und Gesundheitsdokumenten und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, sofern ETC den Kunden ordnungsgemäß nach Ziff. 3.1 informiert hat und der Kunde seinen Verpflichtungen aus Ziff. 3.2 nachgekommen ist.
3.4 Der Kunde ist verpflichtet, sowohl die Zollbe­stimmun­gen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren.
3.5 ETC empfiehlt dem Kunden ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen:
⦁ Reiserücktrittkostenversicherung,
⦁ Reisegepäckversicherung,
⦁ Reiseabbruchversicherung,
⦁ Reiseunfallversicherung,
⦁ Reisekrankenversicherung.
3.6 Der Kunde ist für die Beschaffung von Visa oder sonstiger für die Reisedurchführung erforderlicher Dokumente und Reisegenehmigungen, z.B. US-Reisegenehmigungen im ESTA-Verfahren ohne anderslautende Vereinbarung ausschließlich allein verpflichtet. ETC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und sonstigen Dokumenten durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ETC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ETC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen und Beförderungsbedingungen
Für die Durchführung und Bezahlung der von ETC vermittelten Reise- und Beförderungsleistungen gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Reiseveranstalter und/oder Leistungsträger. Bei Flug- und Bahnbeförderungsleistungen gelten die jeweils von der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarife.

5. Reiseunterlagen
Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseveranstalters und/oder Leistungsträgers, die dem Kunden direkt oder durch ETC ausgehändigt werden (Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen) hat der Kunde auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen. Der Kunde hat erkennbare Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich ETC und dem Reiseveranstalter/Leistungsträger mitzuteilen.

6. Gewährleistung
6.1 Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche, Ersatzansprüche aus dem Beförderungsvertrag und/oder versicherungsvertragliche Regulierungsansprüche hat der Kunde gegenüber den vermittelten Reiseveranstaltern, Leistungsträgern und/oder Versicherern geltend zu machen.
6.2 ETC ist nicht berechtigt, den Kunden bezüglich etwaiger Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter, Leistungsträger und/oder Versicherer über Art, Umfang und Höhe von etwaigen Ansprüchen, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen zu beraten.
6.3 Mängelanzeigen des Kunden, bzw. andere Erklärungen des Kunden bezüglich der Erbringung der Reiseleistung, die gegenüber dem Reisebüro abgegeben werden, wird ETC unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterleiten, § 651v Ziff. 4 BGB.
6.4 Dem Kunden wird empfohlen, seine Erklärungen gem. Ziff. 6.3 auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
6.5 Die Regelungen nach Ziff. 6.1 – 6.3 gelten hinsichtlich reisevertraglicher Gewährleistungsansprüche nicht, sofern ETC selbst Reiseveranstalter im Sinne des Teils I dieser Allgemeinen Geschäfts- und Reisebedingungen ist.

7. Datenschutz
Personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reisebüro zur Verfügung stellt, werden elektronisch erfasst, gespeichert, verarbeitet, an Reiseveranstalter, Leistungsträger und/oder Versicherer übermittelt und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. ETC wird dabei alle datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten, ebenso für ETC tätige Dritte.

8. Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen ETC und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

9. Gerichtsstand
9.1 Im Falle von Klagen des Kunden gegen ETC ist Gerichtsstand ausschließlich Saarbrücken.
9.2 Für Klagen von ETC gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand Saarbrücken vereinbart.

10. Hinweis für Verbraucher
Die Plattform zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission befindet sich unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
ETC ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

11. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Vermittlungsvertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vermittlungsvertrages und dieser Bedingungen zur Folge.

12. Vermittler
ETC Travel GmbH
Überhofer Straße 33a
66292 Riegelsberg

Tel.: +49 (0)6806 309549
Email: info@easytripchina.de
Internet: www.easytripchina.de

Stand: Juli 2019

WhatsApp chat

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um Ihnen das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn Sie diese Website ohne Änderung Ihrer Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Schließen